Gesetze / Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
BtMVV§ 5c Verschreiben für Patienten in Alten- oder Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5c#abs-1 (1) Der Arzt, der ein Betäubungsmittel für einen Patienten in einem Alten- oder Pflegeheim, einem Hospiz oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung verschreibt, kann bestimmen, dass die Verschreibung nicht dem Patienten ausgehändigt wird. In diesem Falle darf die Verschreibung nur von ihm selbst oder durch von ihm angewiesenes oder beauftragtes Personal seiner Praxis, des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung in der Apotheke vorgelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5c#abs-2 (2) Das Betäubungsmittel ist im Falle des Absatzes 1 Satz 1 dem Patienten vom behandelnden Arzt oder dem von ihm beauftragten, eingewiesenen und kontrollierten Personal des Alten- oder Pflegeheimes, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch zu überlassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5c#abs-3 (3) Der Arzt darf im Falle des Absatzes 1 Satz 1 die Betäubungsmittel des Patienten in dem Alten- oder Pflegeheim, dem Hospiz oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung unter seiner Verantwortung lagern; die Einwilligung des über die jeweiligen Räumlichkeiten Verfügungsberechtigten bleibt unberührt. Für den Nachweis über den Verbleib und Bestand gelten die §§ 13 und 14 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BtMVV%201998/5c#abs-4 (4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, können von dem Arzt
Änderungsverlauf
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02.07.2018 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2018 (BGBl. I 1078)
BGBl. 2018 I S. 1078
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22.05.2017 Ausfertigung
§ 5c umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Mai 2017 (BGBl. I 1275)
BGBl. 2017 I S. 1275
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29.03.2017 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 626)
BGBl. 2017 I S. 626
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 5c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1999)
BGBl. 2014 I S. 1999
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